Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen

AGB

1. Zustandekommen des verbindlichen Mietvertrages Reservierung und Rücktritt

 

(1.1) Reservierungen sind nur verbindlich, soweit sie durch den Vermieter schriftlich im Sinne von

§ 126 BGB bestätigt worden sind. Der Vertrag muss die Unterzeichnung von Vermieter und Mieter enthalten (§ 126 II BGB).

 

(1.2) Bei einem Rücktritt vom Vertrag durch die Mieter vor dem vereinbarten Mietbeginn sind die folgenden Anteile des vereinbarten Mietpreises laut Mietvertrag zu zahlen:

 

Bis 60 Tage                   30 %

 

Bis 30 Tage                   50 %

 

Weniger als 30 Tage     90 %

 

 

 

Der Schadenersatz ist niedriger anzusetzen oder entfällt, wenn der Mieter einen niedrigeren oder das  Fehlen eines Schadens nachweist. Der Schadensersatz ist höher anzusetzen, wenn der Vermieter unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen einen höheren Schaden nachweist.  Der Mieter ist berechtigt, einen Ersatzmieter zu benennen. Erfüllt dieser den Mietvertrag, so entfällt die anteilige Zahlung.

 

Wird das Fahrzeug nicht abgeholt, so gilt dies als Rücktritt. Es besteht jedoch generell kein Einverständnis des Vermieters mit der automatischen Umwandlung in ein Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit bei fortgesetztem Gebrauch. Unabhängig hiervon ist jedenfalls eine Nutzungsentschädigung für den Gebrauch über die vereinbarte Mietdauer hinaus zu bezahlen, die sich nach dem vereinbarten Mietzins richtet. Bei vorzeitiger Rückgabe des Fahrzeugs vor dem vereinbarten Rückgabetermin ist der volle Mietpreis zu zahlen, wenn der Vermieter das Fahrzeug nicht anderweitig vermieten kann.

 

 

2. Übernahme und Rückgabe

 

(2.1)Das Fahrzeug ist zum vereinbarten Termin in den Geschäftsräumen des Vermieters zu übernehmen. Soweit nichts anderes vereinbart wurde, steht das Fahrzeug bei Wochenmieten zwischen 13.00 Uhr und 16.00 Uhr zur Abholung bereit und muss zwischen 09.00 Uhr und 12.00 Uhr wieder zurückgebracht werden.

 

(2.2)Der Vermieter behält sich vor, anstatt des gebuchten Modells ein in den wesentlichen Merkmalen vergleichbares Modell gleicher oder höherer Preisklasse bereitzustellen.

 

(2.3) Sollte dem Vermieter aufgrund verspäteter Rückgabe des Fahrzeugs ein Schaden entstehen (z. B. Schadenersatzansprüche des nachfolgenden Mieters), so behält sich der Vermieter vor, diese Schadenersatzansprüche gegen den Mieter geltend zu machen.

 

(2.4) Bei Übergabe des Fahrzeugs wird ein Zustandsbericht erstellt, in der alle vorhandenen Beschädigungen notiert werden. Der Mieter ist verpflichtet, neue Schäden am Fahrzeug dem Vermieter unverzüglich mitzuteilen. Bei ordnungsgemäßer Rückgabe des Fahrzeugs in unbeschädigtem Zustand, abgesehen von den im Zustandsbericht aufgeführten Schäden, erfolgt die vollständige Rückzahlung der Kaution.

 

(2.5) Das Fahrzeug muss vollgetankt, innen frisch gereinigt und mit geleertem Toiletten- und Abwassertank zurückgegeben  werden. Wurde die Reinigung ganz oder teilweise nicht durchgeführt, so hat der Mieter eine Reinigungspauschale gem. der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Mietkonditionen zu bezahlen. Es bleibt beiden Parteien vorbehalten, einen höheren oder niedrigeren Aufwand nachzuweisen.  

 

(2.6) Fahrleistungen Freikilometer : Pro Tag ist eine Frei Km Fahrleistung in Höhe von 300 km als Berechnungspauschale anzusetzen. 

Ab 14 vollen Miettagen sind alle Km inkl.  

Dies wird auf dem Mietvertrag ausgewiesen.Wenn dies nicht ausgewiesen ist dann gilt die Km Berechnung die im Mietvertrag geschrieben ist.

 

 

3.Mietpreise

 

Es gelten die Preise der jeweils gültigen Mietkonditionen.

 

 

4. Zahlung

 

Innerhalb von 10 Tagen nach Vertragsabschluss ist eine Anzahlung in Höhe von 30% des auf die Mietdauer entfallenden Mietpreises zu entrichten. Der restliche Mietpreis ist spätestens zwei Wochen vor Reiseantritt zu leisten. Wird der Vertrag in einem Zeitraum von weniger als zwei Wochen vor Reiseantritt geschlossen, ist der gesamte auf die Mietdauer entfallende Mietpreis sofort zu bezahlen. Bei Nichteinhaltung dieser Zahlungsfrist ist der Vermieter nicht mehr an die zugesagte Reservierung gebunden.

 

5. Kaution

 

Der Mieter hat spätestens bei Mietantritt/Übergabe des Fahrzeugs eine Sicherheit für die Rückgabe des Fahrzeugs in unbeschädigtem und gereinigtem Zustand in Höhe von 1.000,00 € zu hinterlegen. Die Hinterlegung der Kaution hat für den Vermieter gebührenfrei zu erfolgen.

 

Bei ordnungsgemäßer Rückgabe des  Fahrzeugs in unbeschädigtem und gereinigtem Zustand, abgesehen von den im Zustandsbericht aufgeführten Beschädigungen, erfolgt die vollständige Rückzahlung der Kaution innerhalb von 3 Werktagen.

 

 

6. Allgemeine Obhutspflichten des Mieters

 

(6.1) Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache sorgfältig zu behandeln und die Betriebsanleitungen des Fahrzeugs sowie aller eingebauter Geräte genauestens zu beachten, insbesondere die Wartungsfristen einzuhalten sowie das Fahrzeug ordnungsgemäß zu verschließen.

 

(6.2) Bei vorhersehbaren extremen Wetterbedingungen (z. B. Hagel, Sturm, Überschwemmung, starkem Schneefall) hat der Mieter das Fahrzeug vorausschauend zu behandeln, ggf. nach einem geeigneterem Abstellplatz zu suchen und/oder die Fahrt zu unterbrechen, so lange die extremen Wetterbedingungen anhalten.

 

 

7. Haftung des Mieters

 

(7.1) Der Mieter haftet für die rechtzeitige Rückgabe des Fahrzeuges in vertragsgemäßem Zustand. Bei Unfallschäden und Diebstahl haftet der Mieter nur in Höhe der vereinbarten Selbstbeteiligung einer etwa abgeschlossenen Versicherung. Diese beträgt je Schadenfall 1000 €.

 

(7.2) Der Mieter haftet jedoch für Schäden unbeschränkt, sofern und soweit der Versicherer nicht leistet, insbesondere, weil der Mieter (oder der Fahrer) den  Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat oder der Schaden durch alkohol- oder drogenbedingter Fahruntüchtigkeit entstanden ist. Das gleiche gilt für Schäden, die durch Nichtbeachten des Zeichens 3.10 m – Durchfahrtshöhe – gem. § 41 II Ziff. 6 StVO – verursacht werden. Hat der Mieter Unfallflucht begangen oder seine Pflichten gem. Ziff. 6  dieser Bedingungen verletzt, so haftet er ebenfalls voll, es sei denn, die Verletzung hat keinen Einfluss auf die Regulierung des Schadensfalls gehabt. Der Mieter haftet im Übrigen voll für alle Schäden, die bei der Benutzung durch einen nicht berechtigten Fahrer oder zu verbotenen Zwecken oder durch unsachgemäße Behandlung des Fahrzeuges (z. B. auch Schäden am Mobiliar) entstanden sind.

 

(7.3) Haftpflichtschäden im Ausland werden als Vollkaskoschäden abgerechnet, sofern die Schadensregulierung nicht verbindlich gesichert ist. Der Vermieter tritt in diesem Fall etwaige Ansprüche gegen Dritte in  Höhe des jeweiligen Selbstbehalts an den Mieter ab. Die überbleibenden Ansprüche werden an die Vollkaskoversicherung abgetreten.

 

 

8. Vertragsgemäße Nutzung/Führungsberechtigte

 

(8.1)     Dem Mieter ist es untersagt, das Fahrzeug zur Beteiligung an motorsportlichen Veranstaltungen und Fahrzeugtests, zur Beförderung von explosiven, leicht entzündlichen, giftigen, radioaktiven oder sonst gefährlichen Stoffen, zur Begehung von zoll- und sonstigen Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatorts mit Strafe bedroht sind, zur Untervermietung oder Verleihung oder für sonstige gewerbliche Zwecke – außer solchen, die ausdrücklich vereinbart sind – oder zur Prostitution – zu verwenden.

 

(8.2)     Das Alter des Mieters und des Fahrers muss mindestens 23 Jahre betragen und der Fahrer muss seit mindestens 5 Jahren einen Führerschein der Klasse 3, der Klasse B für Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis zu 3.500 kg oder Klasse C1 von mehr als 3.500 kg zulässigem Gesamtgewicht besitzen. Das Fahrzeug darf nur vom Mieter selbst und den im Mietvertrag angegebenen Fahrern gelenkt werden. Der Mieter gilt für die Dauer der Mietzeit als Halter des Fahrzeuges.

 

 

9. Auslandsfahrten

 

Auslandsfahrten sind innerhalb der grenzenden Länder der europäischen Union gestattet.

 

Der Mieter verpflichtet sich, die bestehenden Verkehrsvorschriften in den jeweiligen Ländern zu beachten. Insbesondere hat sich der Mieter vor Antritt der Reise über etwaige Mautgebühren zu informieren und deren Abrechnung zu sichern.

 

 

10. Rauchverbot

 

Das Rauchen ist nicht gestattet. Reinigungskosten, die durch die Nichtbeachtung entstehen sowie entgangener Gewinn durch eine dadurch etwa bedingte zeitweise Nichtvermietbarkeit des Fahrzeugs gehen zu Lasten des Mieters.

 

 

11. Wartung und Kleinreparaturen

 

(11.1)   Die Kosten der laufenden Unterhaltung des Mietfahrzeuges, z. B. Betriebsstoffe sowie anfallende Strom- und Wasser- sowie Abwasserkosten sind vom Mieter zu tragen; die für vorgeschriebene Wartungsdienste und notwendige Verschleißreparaturen trägt der Vermieter.

 

(11.2)   Reparaturen, die notwendig werden, um die Betriebs- oder Verkehrssicherheit des Fahrzeugs zu gewährleisten, dürfen vom Mieter bis zu einer Höhe von 150,00 € je Einzelfall, größere Reparaturen nur mit Einwilligung des Vermieters, in Auftrag gegeben werden. Die Reparaturkosten trägt der Vermieter gegen Vorlage der entsprechenden Belege, sofern der Mieter nicht für Schäden haftet (s. Ziff. 7).

 

(11.3)   Im Falle eines Defekts am Basisfahrzeug muss die Servicenummer des Herstellers angerufen werden und es müssen die Anweisungen der Service-Zentrale eingehalten werden. Hält sich der Mieter nicht an diese Anweisungen, trägt er die anfallenden Kosten selbst.

 

 

12. Haftung des Vermieters

 

Der Vermieter haftet dem Mieter bei Leistungsverzug bzw. bei von ihm zu vertretender Unmöglichkeit der Leistung auf Schadenersatz, begrenzt auf das Dreifache des vereinbarten Tages-Nettomietzinses.

 

Die vorstehende Haftungsbegrenzung gilt nicht für Schäden aus der Hölle des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie sonstige Schäden, die auf einer grob fährlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung des Mieters seines Vertreters oder eines seiner Erfüllungsgehilfen mehr ruhen. In diesen Fällen haftet der Vermieter nach den gesetzlichen Bestimmungen.

 

Der Vermieter ist berechtigt, innerhalb von 3 Tagen ein dem reservierten Fahrzeug gleichwertiges Ersatzfahrzeug am Firmensitz des Vermieters zur Verfügung zu stellen, wenn das Fahrzeug aus Gründen, die der Vermieter nicht zu vertreten hat, nicht zur Verfügung steht oder während der Mietzeit aus Gründen, die der Mieter nicht zu vertreten hat, ausfällt. Für mittelbare Schäden (z. B. verlorene Urlaubszeit) haftet der Vermieter nicht. Der Vermieter schuldet keine Reiseleistungen und insbesondere keine Gesamtheit von Reiseleistungen. Die gesetzlichen Bestimmungen über den Pauschalreisevertrag, insbesondere gem. §§ 651 a ff. BGB, finden auf das Vertragsverhältnis weder unmittelbar, noch entsprechend Anwendung. Der Vermieter ist nicht zur Verwahrung von Gegenständen verpflichtet, die der Mieter bei der Rückgabe im Fahrzeug zurücklässt.

 

 

13. Verhalten bei Unfällen

 

Der Mieter hat nach einem Unfall, Brand, Diebstahl, Wild- oder sonstigen Schäden sofort die Polizei zu verständigen. Dies gilt auch bei selbstverschuldeten Unfällen oder Mitwirkung Dritter. Unterlässt es der Mieter, den Schaden polizeilich aufnehmen zu lassen, haftet er voll. Gegnerische Ansprüche dürfen grundsätzlich nicht anerkannt werden. Der Mieter hat dem Vermieter selbst bei geringfügigen Schäden unverzüglich einen ausführlichen schriftlichen Bericht unter Vorlage einer Skizze zu erstellen. Der Unfallbericht muss insbesondere die Namen und die Anschriften der beteiligten Personen und etwaiger Zeugen sowie die amtlichen Kennzeichen und die Versicherungsdaten der jeweils unfallbeteiligten  Fahrzeuge enthalten. Übersteigt die voraussichtliche Schadenshöhe die Selbstbeteiligung der Versicherung oder ist das Fahrzeug nicht mehr verkehrssicher, ist der Vermieter umgehend telefonisch zu unterrichten.

 

 

14. Ausschlussfristen/Verjährung

 

Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Anmietung hat der Mieter innerhalb von 6 Monaten nach vertraglich vorgesehener Rücknahme des Fahrzeugs beim Vermieter schriftlich anzumelden. Nach Ablauf der Frist können Ansprüche nur geltend gemacht werden, wenn kein Verschulden an der Nichteinhaltung der Frist vorliegt.

 

 

15. Speicherung von personenbezogenen Daten

 

Der Vermieter ist berechtigt, die bzgl. der Geschäftsbeziehung oder im Zusammenhang mit ihr erhalten Daten über den Mieter, gleich ob diese von ihm selbst oder von Dritten stammen, im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten. Dies gilt im Zusammenhang mit der Klärung evtl. falscher Angaben des Vermieters, dem Verzug bei der Rückgabe um mehr als 24 Stunden oder der Aufklärung von Verkehrsverstoßen oder Ordnungswidrigkeiten.

 

 

16. Rechtsstand/Gerichtsstand

 

(16.1)   Die Parteien vereinbaren die Geltung deutschen Rechts.

 

(16.2)   Für alle Streitigkeiten aus oder über den Mietvertrag gilt als Gerichtsstand der Geschäftssitz

des Vermieters als vereinbart, sofern der Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder die in Anspruch zu nehmende Vertragspartei nach Vertragsschluss ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Geltungsbereich der ZPO verlegt oder der Wohnsitz zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, der Mieter Kaufmann oder eine in § 38 I ZPO gleich gestellte Person ist.

 

 

17. Schriftform

 

Sämtliche Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für sämtliche Nebenabreden oder die Änderung der Schriftformklausel selbst. Sollten einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so hat dies auf die Rechtswirkung der übrigen Bestimmungen keinen Einfluss. Die unwirksamen Bestimmungen müssen so umgedeutet werden, dass ihr Zweck in wirksamer Weise erfüllt werden kann. Die Parteien verpflichten sich, an der Schaffung solcher wirksamen Vereinbarungen mitzuwirken.